Hiermit wird der Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 9. September 2019 bekannt gegeben (Anlage). Dieser enthält unter anderem einige rein redaktionelle Änderungen des TV EntgO Bund sowie der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Entgeltordnung). Materielle Änderungen betreffen insbesondere die besonderen Tätigkeitsmerkmale in Teil IV, V und VI der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Auf folgende Änderungen im Bereich der Regelungen zu den Bildungsabschlüssen weist das BMI im Beson- deren hin:

"Die Regelungen zu den tariflichen Bildungsvoraussetzungen wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund), Hochschulbildung (§ 8 TV EntgO Bund) und technische Hochschulbildung (§ 9 TV EntgO Bund) sind neu gefasst worden. Leitendes Ziel der Tarifvertrags-parteien war die Bildung von inhaltsgleichen Regelungen bei Bund und Kommunen. Durch die Neufassungen haben sich mehrere inhaltliche Änderungen ergeben.
Die Anforderungen an den notwendigen Bildungsabschluss werden systematischer gefasst. Die Aufzählung von Bildungseinrichtungen wird durch einen einheitlichen Verweis auf staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) und staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne des § 70 HRG ersetzt.
Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Abschlüsse forderte die bisherige Regelung in § 7 Abs. 4 TV EntgO Bund, dass der Abschluss an einer ausländischen Hochschule dann als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt, wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) dem deutschen Hochschulabschluss „gleichgestellt“ ist. Nun wird das Wort „gleichgestellt“ durch „vergleichbar“ ersetzt. Die Formulierung passt sich damit den Änderungen des europäischen Bildungsrechts an. Die Hochschulabschlüsse sind danach vergleichbar, wenn sie einander entsprechen. Diese tarifliche Regelung tritt an die Stelle der inhaltsgleichen übertariflichen Regelung in meinem Rundschreiben zur Durchführung des TV EntgO Bund vom 24. März 2014 – D 5-31003/2#4 in der Fassung der 7. Aktualisierung vom 9. Juli 2019. In diesen Hinweisen steht folgende Feststellung im Vordergrund: Der ausländische Hochschulabschluss ist vergleichbar, wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der ZAB als „vergleichbar“ bewertet wird und die ZAB in ihrer Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen feststellt, dass der ausländische Hochschulabschluss einem deutschen Hochschulabschluss „entspricht“.
Die tariflich geforderte Akkreditierung des Studiengangs wird bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt (Protokollerklärungen zu § 7 Absatz 5 und zu § 8 Satz 3 und 4 TV EntgO Bund). Diese tarifliche Regelung tritt an die Stelle der bisherigen übertariflichen vorübergehenden Aussetzung der Akkreditierungsanforderung in meinem Rundschreiben zur Durchführung des TV EntgO Bund vom 24. März 2014 – D 5-31003/2#4 in der Fassung der 7. Aktualisierung vom 9. Juli 2019.
In der Neufassung des § 9 TV EntgO Bund wird der „Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes“ ersetzt durch den „Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bundes“. Dadurch werden Änderungen im Laufbahnrecht nachvollzogen."

RdSchr_20200110

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