Um im Rahmen des Dritten Weges allen kirchlichen Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, sich an der Schaffung und Weiterentwicklung von arbeitsvertraglichen Regelungen zu beteiligen, wie das im Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ausdrücklich geregelt ist, wurde in den bayerischen Diözesen erstmals im Jahr 1980 eine "Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes" gebildet, die Bayerische Regional-KODA. Zum 1. Mai 2016 wurde der Name in "Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen"  geändert.

Die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen wirkt mit bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts der folgenden Anstellungsträger:

  1. der kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, für die der (Erz-)Bischof die Grundordnung unmittelbar in Kraft gesetzt hat,
  2. der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, soweit sie die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich übernommen haben,
  3. der Institute des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und der Gesellschaften des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts,
    soweit diese verbindlich entschieden haben, dass die vom (Erz-)Bischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der BayRK auch für ihre Einrichtungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen als in Kraft gesetzt gelten.

Von der Zuständigkeit der KODA ausgenommen sind kirchliche Anstellungsträger, die satzungsgemäß die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwenden.

Aufgabe der KODA ist die Aufstellung von Rechtsnormen, welche Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen für die o. g. Anstellungsträger regeln. Ausgenommen aus diesem Mitwirkungsbereich sind allerdings die Regelungen der bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung.

Der KODA gehören als Mitglieder jeweils die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer an. Die Mitarbeitervertreter werden dabei aus den verschiedenen Berufsgruppen des kirchlichen Dienstes gewählt. Die Vertreter der Dienstgeber werden durch die Freisinger Bischofskonferenz berufen. Einen Sonderstatus innerhalb der Bayerischen Regional-KODA nehmen die Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft ein. Die Einzelheiten können der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung (BayRKO) entnommen werden.

Die Vertreter auf Mitarbeiterseite sind nicht weisungsgebunden und unterliegen keinerlei "Fraktionszwang".

Zusätzlich zu den Mitgliedern auf Dienstnehmerseite wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen(Gewerkschaften) entsandt. Im Fall der Entsendung ist die Dienstgeberseite durch die gleiche Zahl von Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen zu erhöhen.

Die Bayerische Regional-KODA tritt ca. dreimal im Jahr zu einer zweitägigen Vollversammlung zusammen. Vor jeder Vollversammlung finden außer den vorbereitenden Sitzungen im Vorbereitungsausschuss und in Arbeitsgruppen jeweils getrennte Sitzungen der Dienstgeber und Mitarbeiter zur Beratung über die anstehenden Tagesordnungspunkte statt. Die Sitzungen der Kommission und der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Für alle Sitzungen ist den Dienstnehmern Arbeitsbefreiung zu gewähren. Im übrigen werden die KODA-Mitglieder zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang von der Arbeit freigestellt.

im Internet (www.onlineABD.de) veröffentlichten ABD (Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen) sind die für die Beschäftigten geltenden arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen Diözesen gesammelt und zusammenfassend veröffentlicht.

Seit 1991 ist in Augsburg für die Kommission eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Gregor Tiedeken, Leiter der Geschäftsstelle

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