BAG – In seinem jüngsten Urteil zum Leistungsentgelt nach § 18 TVöD hatte das BAG im Fall eines kommunalen Müllwerkers zu entscheiden. In der beklagten Kommune war bis zum 31. Juli 2007 keine Dienstvereinbarung zur Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung (LoB) nach § 18 TVöD (VKA) vereinbart worden. Der Kläger war vom 26. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankt, so dass er im September 2007 kein Entgelt und auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt.
Daraufhin verweigerte der Arbeitgeber eine Zahlung nach der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD („12 v.H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts“). Im Gegensatz zum LAG sprach das BAG dem Arbeitnehmer die Zahlung zu; sie hänge nicht vom Entgeltanspruchfür September 2007 ab, das September-Entgelt diene lediglich als Bemessungsgrundlage. Damit wurde eine tarifliche Differenzierung „eingeebnet“,ohne dass die Entscheidung in dieser offenbar eher unbeliebten Materie dem Sinnu nd Zweck der Vorschrift, ihrem Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des §18 TVöD und letztlich dem Gesamtkonzept des Leistungsentgelts hinreichend gerecht geworden ist.