Strukturausgleich für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte des Bundes

Rechtssprechung – Nach der Auffassung des BAG ist der Wortlaut der tariflichen Regelung nicht eindeutig. Auch aus der Tarifsystematik und dem Sinn und Zweck des Strukturausgleichs ergibt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, ob das Merkmal „Aufstieg – ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, oder ob es ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war.Die Pressemitteilung des BAG finden Sie hier.