Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 – Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 teilt das BMI mit, dass das Durchführungsrundschreiben zum KraftfahrerTV Bund vom 14. Januar 2009 – D 5 – 220 210-6/0 – aufgehoben und durch eine aktualisierte Neufassung ersetzt wird.
Wegen der ab dem 1. März 2016 geltenden Neuregelung der Stufenzuordnung bei Einstellungen nach § 16 (Bund) TVöD sind entsprechende Anpassungen auch bei der Zuordnung zu den Stufen der Pauschalentgelttabelle für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sowie zur Stufenlaufzeit erforderlich geworden; siehe Ziffern 4.3 bis 4.5. Des Weiteren sind die Hinweise zur Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit durch Opt-Out insbesondere um weitere Aussagen zum Gesundheitsschutz, zum Haftungsrisiko bei Verzicht auf die jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung und zum Grad der Auslastung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergänzt worden; siehe Ziffer 2.4. Neu aufgenommen wurden Hinweise zu Mischarbeitsplätzen bei Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund (Nr. 1 der Vorbemerkungen) sowie zur zumindest zu leistenden Arbeitszeit von Chefkraftfahrerinnen und Chefkraftfahrern; siehe Ziffer 5.3.