ZTR 6/2011 – Die tariflichen Regelungen des TVöD und TV-L werfen hier, insbesondere auch durch die Neuorientierung der Stufen innerhalb der Entgeltgruppen gegenüber den Vorgängerregelungen, zahlreiche Zweifelsfragen auf sowohl zu ihrer Auslegung, aber auch zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht einschl. des Unionsrechts. In einer Reihe richtungweisender Entscheidungen hat das BAG maßgebende Fragestellungen geklärt und damit für die Praxis Rechtssicherheit hergestellt bzw. durch EuGH-Vorlage angebahnt. Karin Spelge (Richterin am Sechsten Senat des BAG) gibt in der aktuellen Ausgabe der ZTR eine zusammenfassende Darstellung dieser Rechtsprechung des Sechsten Senats des BAG.
Fazit:
“Das mit der Tarifreform im öffentlichen Dienst angestrebte Ziel der Schaffung eines einheitlichen, vereinfachten, gestrafften und transparenten Tarifrechts ist verfehlt worden. Im Gegenteil ist dieTariflandschaft nach der Tarifreform regelrecht zersplittert. Mit dem Marburger Bund ist auf Arbeitnehmerseite eine verhandlungsstarke Koalition mit ausgeprägtem Gestaltungswillen als eigenständiger Verhandlungspartner hinzugetreten. Zudem zeichnet sich ab, dass sich die für die Länder, den Bund und die VKA geltenden Regelungen immer stärker auseinander entwickeln werden. Das Unionsrecht, insbesondere dessen Antidiskriminierungsbestimmungen, gewinnt auch für den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien immer mehr an Bedeutung. Angesichts des sich daraus ergebenden Konfliktpotentials steht nicht zu erwarten, dass den für die Auslegung und Überprüfung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes zuständigen Senaten des Bundesarbeitsgerichts die Arbeit ausgehen wird.”
Aus ZTR 6/2011