BAG – Der Sechste Senat des BAG bekräftigt, dass die auf dem “Dritten Weg” durch paritätische Arbeitsrechtliche Kommissionen beschlossenen und ggfs. geänderten Regelungen der AGB-Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen, wobei als arbeitsrechtliche Besonderheit aber nur ein “tarifvertragsgleicher” Prüfungsmaßstab anzulegen ist, und zwar nicht nur dann, wenn tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes übernommen werden.
Bei der Inhaltskontrolle von im Arbeitsvertrag dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsgebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann.
Auf dem Dritten Weg ordnungsgemäßzustande gekommene Arbeitsvertragsregelungen sind unabhängig davon, ob sietarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit imWesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge nur daraufhin zuüberprüfen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendesRecht oder die guten Sitten verstoßen.
BAG,Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 847/07 – (Vorinstanz: Hess. LAG, Urt. vom13.7.2007 – 3/6 Sa 177/07 –)