Bundesministerium des Innern – Das Rundschreiben gibt Hinweise zur Berechnung der Dauer des Erholungsurlaubs von Auszubildenden nach dem TVAöD und Praktikanten nach dem TVPöD, die im Laufe eines Monats von einem Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis ohne Unterbrechung in ein Arbeitsverhältnis wechseln:
Durch die Neuregelung der Dauer des Erholungsurlaubs im Rahmen der Tarifeinigung 2014 haben Auszubildende nach § 9 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – einen jährlichen Urlaubsanspruch von 28 Ausbildungstagen.
Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis hingegen haben nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD einen jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen.
Unter Anwendung der im Bezugsrundschreiben vom 27. Mai 2013 erläuterten Berechnungsformel beträgt der Gesamtjahresurlaubsanspruch ab dem 1. Januar 2014 bei einem nahtlosen Wechsel vom Ausbildungsverhältnis nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – in ein Arbeitsverhältnis
im Laufe der Monate
– Januar bis April 30 Urlaubstage
– Mai bis Oktober 29 Urlaubstage und
– November und Dezember 28 Urlaubstage
Es bestehen zudem keine Bedenken, im Bereich des TVPöD entsprechend zu verfahren.