Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)

StMF Bayern – Im aktuellen Rundschreiben vom 8. November 2010 informiert das StMF Bayern über die aktuelle Rechtslage zur Zulässigkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und sie/er entsprechend beschäftigt wird.
Die Möglichkeit, mit dieser Begründung die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu rechtfertigen, besteht nur im öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft ist diese Regelung nicht anwendbar. Im Hinblick darauf, dass § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts für klärungsbedürftig gehalten, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Da diese Frage weder vom EuGH abschließend geklärt ist noch die Beantwortung offenkundig ist, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt
(vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Oktober 2010 – 7 AZR 485/09 (A) -).
Da der Ausgang dieses Vorabentscheidungsverfahrens nicht absehbar ist, wird gebeten, bis zur Entscheidung des EuGH von der Möglichkeit der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG keinen Gebrauch zu machen.
Das Staatsministerium der Finanzen wird über den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens unverzüglich informieren.