Rechtssprechung – Mit zwei Urteilen vom 22.12.2009 (Az.: 3 AZR 936/07 und 3 AZR 473/08) hat das Bundesarbeitsgericht an der bisherigen Rechtsprechung des sechsten Senats festgehalten und festgestellt, dass nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung stehenden Kosten grundsätzlich nicht zu den vom Ausbildenden zu tragenden Kosten der Berufsbildung zählen.Die Kosten für die Teilnahme am Unterricht einer auswärtigen Berufsschule fallen demnach dem Auszubildenden zur Last, es sei denn, der Besuch einer anderen als der zuständigen staatlichen Berufsschule ist vom Ausbildenden veranlasst worden.
Das Tarifmerkmal „veranlassen“ wird aber weder allein durch den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages, noch durch die Anmeldung bei der nächstgelegenen für den Ausbildungsgang zuständigen Berufsschule durch den Ausbildenden oder mit dem Anhalten zum Besuch der Berufsschule und die im Berufsausbildungsvertrag geregelte Berufsschulpflicht (§ 14 Abs.1 Nr. 4 BBiG), erfüllt.
Die Revisionen der Auszubildenden gegen das Urteil des LAG Hamm (17 Sa 969/07) und des LAG Baden-Württenberg (3 Sa 59/07) wurden daher kostenpflichtig zurückgewiesen.
(Quelle: www.kav-bayern.de)