Entgeltfortzahlung nach Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

StMF Bayern – Mit Schreiben vom 19. November 2010 macht das StmF Bayern auf folgenden Sachverhalt aufmerksam:In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, §§ 26 und 27 werden die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (so genannte unständige Entgeltbestandteile) grundsätzlich als Durchschnitt auf der Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen, gezahlt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden abweichend hiervon die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt (Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L).Liegt zwischen der Änderung der Arbeitszeit und dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung weniger als ein voller Kalendermonat, besteht eine tarifliche Lücke. In Bezug auf diese Tariflücke hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 20. Januar 2010 – 5 AZR 53/09 – für den Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entschieden, dass das gesetzliche Entgeltausfallprinzip des § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz zum Tragen komme, da es an einer klaren Regelung einer Abweichung hiervon fehle. Im Gegensatz hierzu hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 23. Februar 2010 – 9 AZR 52/09 – entschieden, dass das Referenzprinzip des Bundesurlaubsgesetzes zugrunde zu legen ist.
Bis zu einer diesbezüglichen tariflichen Klarstellung wird gebeten, in den Fällen, in denen zwischen der Änderung der Arbeitszeit und dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung weniger als ein voller Kalendermonat liegt, nach dem Referenzprinzip zu verfahren und die Berechnung des fort zu zahlenden Tagesdurchschnitts nach der in § 21 Satz 2 TV-L bestimmten Grundregel vorzunehmen, also entscheidend auf die letzten drei vor dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung liegenden vollen Kalendermonate abzustellen. Von dieser Grundregel wird nur abgewichen, wenn zwischen der Arbeitszeitänderung und dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung mindestens ein voller Kalendermonat liegt.