Durchführungshinweise zum Urlaubsrecht bei Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit §§ 21,26 TVöD

BMI – Der EuGH hat mit seiner sogenannten Tirol Entscheidung (EuGH Urteil vom 22.4.2010, Rs. D-486/08) festgestellt, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass …die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer

Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden.

Im deutschen Urlaubsrecht ist die Urlaubsdauer unabhängig vom Ausmaß und von der Verteilung der Arbeitszeit. Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte haben im Kalenderjahr den gleichen Umfang an bezahlter Freistellung von der Arbeitspflicht (§3 BUrlG, § 26 TVöD). Auch ein Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung führt nicht zu einer Verkürzung der Freistellungsdauer.

Diese Regelungen entsprechen den europäischen Urlaubsgrundsätzen, eine Änderung ist nicht erforderlich. Die Berechnung des Urlaubsentgelts richtete sich bisher nach dem Lohnausfallprinzip. Danach war das Entgelt für den Urlaubszeitraum fortzuzahlen, welches der Beschäftigte erhalten hätte, wenn er weiter gearbeitet hätte. Mit der neuen EuGH Rechtsprechung kann bei Resturlaubsansprüchen, die vor einer Arbeitszeitverkürzung erworben wurden und tatsächlich bis zum Wechsel des Arbeitszeitmodells nicht in Anspruch genommen werden konnten,  an dem bisherigen Berechnungsprinzip für das Urlaubsentgelt nicht mehr festgehalten werden.

Mit dem Rundschreiben des BMI werden Durchführungshinweise zur aktuellen Rechtsprechung und ihrer Auswirkung gegeben, insbesondere wenn

a) eine Arbeitszeitverkürzung eintritt und
b) Resturlaubansprüche aus dem davor liegenden Zeitraum, die tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten, vorliegen.