NZA 21/2011 – Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 III WRV umfasst mit der Kompetenz zur Rechtsetzung in eigenen Angelegenheiten die Befugnis zur Kontrolle des selbst gesetzten Rechts. Die Kirchen können zur Sicherung einer richtigen Anwendung ihres Rechts eine eigene kirchliche Gerichtsbarkeit einrichten. Für die katholische Kirche in Deutschland ist dies durch die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) geschehen. Durch sie wurden kirchliche Arbeitsgerichte für Arbeitssachen errichtet, die für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht des Dritten Weges zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts und für Rechtsstreitigkeiten aus dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht zuständig sind.
Der folgende Beitrag von R. Richardi gibt einen Überblick über die Schwerpunkte in der bisherigen Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs der Deutschen Bischofskonferenz.