Bund/Länder – Nach § 3 Nr. 5 EStG sind die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende aufgrund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, steuerfrei.
Durch eine Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WehrRÄndG 2011 vom 28.4.2011, BGBl 2011 I S. 678) wurde die Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 ausgesetzt und durch den FreiwilligenWehrdienst ersetzt. Im Zusammenhang mit diesen Änderungen wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolger für den Zivildienst eingeführt (Bundesfreiwilligendienstgesetz, BFDG, vom 28.4.2011 BGBl 2011 I 687).
Die Freiwilligendienst-Leistenden gehen künftig ein Dienstverhältnis ein. Auf Bund-Länderebene wurde entschieden, dass die in einem solchen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Bezüge (Barlohn und Sachlohn) bis auf Weiteres – vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung – aus Billigkeitsgründen steuerfrei bleiben können, solange auch die Bezüge an freiwillig Wehrdienst- oder freiwillig Zivildienstleistende steuerfrei erbracht werden. Unabhängig davon müssen Arbeitgeber auch bei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten (insbesondere: Vorlage der Lohnsteuerkarte (in 2011) bzw. Abruf der ELStAM (ab 2012), Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf.als Nullmeldung), Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ggf.mit steuerpflichtigem Lohn von Null).
Quelle: www.haufe.de