Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 TVöD

KAV-Bayern – Die Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 TVöD ist maßgebend für die Gewährung des Jubiläumsgeldes (§ 23 Absatz 2 TVöD) sowie für die Bezugsfristen des Krankengeldzuschusses nach § 22 Absatz 3 TVöD.Für Neueingestellte ab dem 01.10.2005 richtet sich die Berechnung der Beschäftigungszeit ausschließlich nach den Regelungen des § 34 Absatz 3 TVöD. Somit ist für diese Beschäftigten nach § 34 Absatz 3 Satz 1 TVöD die Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ohne Berücksichtigung eines Sonderurlaubs gem. § 28 TVöD. Für den Fall, dass für die Zeiten eines Sonderurlaubs gem. § 28 TVöD der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat, werden diese ebenfalls angerechnet. Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden gem. § 34 Absatz 3 Satz 3 TVöD als Beschäftigungszeit anerkannt, wenn Beschäftigte zwischen zwei Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden, wechseln. Entsprechendes gilt bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Nach § 34 Absatz 3 Satz 3 TVöD werden auf die Beschäftigungszeit nur die Zeiten angerechnet, „die bei dem anderen Arbeitgeber“ in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt worden ist. Anrechenbar sind also nur die Zeiten beim unmittelbar letzten Arbeitgeber und nicht auch die Zeiten bei allen anderen öffentlichen Arbeitgebern. Eine Erweiterung der Beschäftigungszeiten durch eine noch ausgedehntere Anerkennung von Vordienstzeiten gegenüber dem alten Recht ist durch die Einführung des § 34 Absatz 3 Satz 3 und 4 TVöD nicht bezweckt worden. Der Anrechnungsbestimmung ist nicht zu entnehmen, dass auch Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen wären, die bei dem vorherigen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt worden sind. Die Zeiten bei einem anderen als dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitgeber sind demnach nicht zu berücksichtigen.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass eine Anrechnung nur dann möglich ist, wenn zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen keine andere Beschäftigung ausgeübt worden ist. Denn nach § 34 Absatz 3 Satz 3 TVÖD werden Vorzeiten bei Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVOD erfasst werden, als Beschäftigungszeit anerkannt, sofern Arbeitnehmer zwischen Arbeitgebern „wechseln“. Unter dem Begriff „Wechsel“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nur der Fall zu verstehen, dass sich das neue Arbeitsverhältnis zeitlich unmittelbar an das vorangegangene Arbeitsverhältnis anschließt. Nach § 34 Absatz 3 TVöD ist Voraussetzung, dass die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt worden ist. Da es sich bei Ausbildungs-, Praktikanten- und Volontärsverhältnissen nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, scheidet eine Anrechnung auf die Beschäftigungszeit i.S.d. TVöD aus. Neben den tariflichen Anrechnungsvorschriften sind aber auch kraft Gesetzes bestimmte Zeiten anrechenbar. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Zeiten des Grundwehrdienstes, der Wehrübungen sowie Berufsumschulungen oder Berufsfortbildungen nach Maßgabe des Arbeitsplatzschutzgesetzes bzw. des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähig. Einschlägig sind die §§ 12, 13, 16a ArbPlSchG und §§ 6, 8, 40 SVG. Bei Einstellung „im Anschluss“ oder „nach Beendigung“ der jeweiligen Dienstzeit hat eine Anrechnung in diesem ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis zu erfolgen. Eine Anrechnung scheidet aus, wenn die nachfolgende Beschäftigung nicht in einem zeitlichen Zusammenhang zur Beendigung des Wehrdienstes steht. Somit sind für die Anrechnung von Grundwehrdienst, Zeiten im Soldatenverhältnis oder Zivildienst, ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen einschlägig. Der TVöD enthält hierzu keine Regelung mehr (vgl. im alten Recht § 20 Absatz 6 BAT bzw. Nr. 8 BTV Nr. 1 zum BMT-G).  Quelle: KAV-Rundschreiben A 5/2011