BAG – Die jetzt im Volltext vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Berechnung der Jahressonderzahlung vom 16. November 2011 – 10 AZR 549/10 macht hinsichtlich der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts eine Anpassung des Bezugsrundschreibens erforderlich. In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob in die Berechnung der Jahressonderzahlung weiteres Entgelt einfließt, wenn es infolge einer rückwirkenden Höhergruppierung erst nach Ablauf des Bemessungszeitraums für die Referenzmonate Juli, August und September nachträglich gezahlt wird. Im Streitfall war der mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVÜ-Bund vom 31. März 2008 neu geregelte Bewährungsaufstieg nach § 8 TVÜ-Bund erst nach Vorliegen der betreffenden Durchführungshinweise im Jahr 2009 umgesetzt worden. Das Vergleichsentgelt wurde rückwirkend ab 22. April 2008 neu festgesetzt und die monatlichen Differenzbeträge wurden nachgezahlt. Eine Neuberechnung der Jahressonderzahlung 2008 auf Basis der höheren Entgelte erfolgte nicht.
Das BAG hat in seinem o. a. Urteil die Tarifnorm des § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD dahingehend ausgelegt, dass Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung tatsächlich geleistete Zahlungen sein sollen. Maßgeblich ist daher das „für“ die Referenzmonate tatsächlich gezahlte Entgelt. Für die Referenzmonate geleistete Nachzahlungen fließen in die Berechnung mit ein, so dass ein Anspruch auf Neuberechnung der Jahressonderzahlung besteht. Bei einer rückwirkenden Höhergruppierung sind daher „für“ die Referenzmonate geleistete Nachzahlungen bei der Bemessung der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen.
Quelle: RdSchr. d. BMI v. 17.4.2012 – 55 – 220 210 – 2/20 –