Information des KAV Bayern vom 14.08.2017 – Vollenden Beschäftigte eine Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Jahren im Zeitraum der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit, so erhalten sie das Jubiläumsgeld nach § 23 Absatz 2 TVöD in voller Höhe.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 09.04.2014 (10 AZR 635/13) in einer anderen Frage, nämlich der Zahlung des Jubiläumsgeldes beim Zusammenfallen des Erreichens der relevanten Beschäftigungszeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden. Das BAG hat in dieser Entscheidung einen Anspruch bejaht. Der Beschäftigte befand sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Aus der Tatsache, dass das BAG zum einen den Anspruch bejaht hat, zum anderen in keiner Weise problematisiert hat, dass der Beschäftigte sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befand, als die relevante Beschäftigungszeit erreicht wurde, lässt sich der Schluss ziehen, dass der Anspruch auf Jubiläumsgeld nach Ansicht des BAG auch dann entsteht, wenn die/der Beschäftigte die Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Jahren in der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfüllt.
Der KAV Bayern empfiehlt daher, das Jubiläumsgeld in voller Höhe auszuzahlen, wenn die jeweils relevante Beschäftigungszeit nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 TVöD in der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfüllt wird und in diesem Zusammenhang das Wertguthaben nicht zu verändern.
Quelle: KAV A 12/2017