BAG – Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD ( im ABD: Satz 4 der Anmerkung Nr. 2 zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 ABD Teil A, 1.) bestimmt, dass auf Basis der Tagesdurchschnitte „zustehende Beträge“ bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstat-bestände vorlagen. Damit ist allein der Dividend (Zähler) angesprochen, der der Berechnung des Tagesdurchschnitts zugrunde zu legen ist. Er errechnet sich aus der Summe der berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile im Referenzzeitraum ohne die für Ausfalltage geleisteten Durchschnittsbeträge.
Zum Divisor (Nenner) enthält die Protokollerklärung keine Regelung. Deshalb kommt hier der in § 21 Satz 2 TVöD normierte Grundsatz zum Tragen, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile „als Durchschnitt“ auf der Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate zu zahlen sind. Dies erfordert nach allen anwendbaren Auslegungsgesichtspunkten die mathematisch korrekte Ermittlung des Durchschnitts anhand der konkreten individuellen Daten. Dh. die Bruttosumme ist durch die Zahl der Tage zu teilen, an denen diese Summe im Referenzzeitraum erarbeitet wurde. Somit hat die durch Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD vorgegebene Veränderung des Dividenden zur Folge, dass der Divisor ebenfalls konkret-individuell zu bestimmen ist. Andernfalls würde der Durchschnittswert arithmetisch verfälscht. Die Protokollerklärungen, die im Wesentlichen als Interpretationshilfe, wenn teilweise auch mit eigenem Regelungsgehalt, anzusehen sind, bieten keinen Hinweis darauf, dass abweichend von der eigentlichen Tarifnorm anstelle des mathematischen Durchschnitts ein abgesenkter Wert geschuldet sei. Vielmehr belegt Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 TVöD deren gegenteilige auf genaue Berechnung zielende Tendenz.