Am 22.04.2023 haben sich die Tarifparteien für den Öffentlichen Dienst - Bund und Kommunen - auf Basis des Schlichtungsvorschlages geeinigt. Auf Grundlage dieser Tarifeinigung (TVöD-VKA) fasst die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Diözesen im Rahmen der geltenden Tarifautomatik die Beschlüsse zur Übernahme der Regelungen in das ABD.

Neben der Erhöhung der Tarifentgelte zum 01.03.2024 (bisher liegt der genaue Wortlaut des Tarifvertragstextes jedoch noch nicht vor), sieht die Tarifeinigung auch steuer- und SV-freie (einmalige und monatliche) Sonderzahlungen ab Juni 2023 vor. Der hier zu Grunde liegende Tarifvertrag ist bereits unterschrieben und – nachdem er bis zum 17.05.2023 von keiner Seite widerrufen worden ist – am 18.05.2023 in Kraft getreten.

Der Tarifvertrag Inflationsausgleich sieht folgende Zahlungen vor:

  • einmalige Sonderzahlung i. H. v. EUR 1.240,-- (bzw. EUR 620,-- für Auszubildende) (bei Vollzeit) mit dem Juni-Entgelt und
  • ab Juli 2023 bis Februar 2024 erfolgende monatliche Sonderzahlungen i. H. v. EUR 220,-- (bzw. EUR 110,-- für Auszubildende) (bei Vollzeit)

Die näheren Modalitäten und Ausgestaltungen entnehmen Sie bitte dem TV Inflationsausgleich, der der Automatik unterliegt und in das ABD übernommen wird.

Den Tarifvertrag können Sie im Internet unter der folgenden Adresse abrufen: www. oeffentlicher-dienst.info/g/tvoed-inflationsausgleich

Die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen hat sich bereits darauf verständigt, dass die Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich wie bei den Kommunen ab der Zahlung der Juni-Entgelte zur Auszahlung kommen.

Nach der Bestätigung des Tarifabschlusses durch die Bundestarifkommissionen am 17. Mai 2023 stehen nun die Redaktionsverhandlungen an. In den Redaktionsverhandlungen werden die Detailfragen geklärt und die Tarifeinigung in die Form von Änderungstarifverträgen gefasst. Es geht um die Einkommen der Beschäftigten, die ab 1. März 2024 tabellenwirksam um einen Sockelbetrag von 200 Euro plus 5,5 Prozent und die Ausbildungsentgelte um 150 Euro erhöht werden. Die Redaktionsverhandlungen sind ab Juni 2023 geplant.

Ein Hinweis zu den weiteren Tarifeinigungen: Bestandteil der Tarifeinigung vom 22.04.2023 ist auch, dass die Regelungen zur Altersteilzeit nicht verlängert werden, d.h. dass im Jahr 2023 keine (neuen) Altersteilzeitverträge auf Basis des ABD abgeschlossen werden können, sofern die Kommission im Juli nichts Abweichendes beschließt.

Über weitere Neuigkeiten zur Tarifeinigung werden wir Sie auf unserer Homepage regelmäßig informieren.

Herzliche Grüße

Manuel Knoll

- Geschäftsführer-

Die Tarifparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes haben Verbesserungen für viele Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart. Die Details wurden im August ausgehandelt. Der endgültige Tarifvertrag liegt noch nicht vor.

Die Änderungen des Tarifvertrages „Sozial- und Erziehungsdienst“ sollen auch kirchlichen Beschäftigten zugutekommen. Dienstgeber- und Dienstnehmerseite der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA) wollen die Verbesserungen ins kirchliche Tarifrecht ABD übernehmen. Es ist beabsichtigt, die dafür erforderlichen Beschlüsse in einer Sonder-Vollversammlung zu fassen, sobald der genaue Wortlaut der unterschriebenen Tariftexte des öffentlichen Dienstes vorliegt.

Fach- und Ergänzungskräfte sollen auch in kirchlichen Kindertageseinrichtungen Zulagen erhalten. Diese Zulagen sollen rückwirkend und zum gleichen Zeitpunkt wie im öffentlichen Dienst gewährt werden.

Bereits 2022 sollen Fach- und Ergänzungskräfte Anspruch auf zusätzlich zwei freie Tage, sogenannte Regenerationstage, haben. Soweit in Folge der eingetretenen Verzögerung bei den Redaktionsverhandlungen im öffentlichen Dienst und damit auch der Beschlussfassung durch die Kommission die Tage heuer nicht mehr genommen werden können, ist an eine Übertragungsmöglichkeit in das Jahr 2023 gedacht. Auch für die weiteren beabsichtigten Verbesserungen werden Antragsfristen so gelegt, dass jede und jeder sie in Anspruch nehmen kann.
Nach den vorliegenden Informationen dürfen für Regenerationstage keine zusätzlichen Schließtage festgesetzt werden.

Es besteht daher jetzt kein Handlungsbedarf. Eine Beschlussfassung der Kommission ist erst möglich, sobald der geänderte Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes vorliegt.
Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld und bitten von Anfragen abzusehen.

Martin Floß, Sprecher der Dienstgeberseite

Robert Winter, Sprecher der Mitarbeiterseite

 

Weitere Informationen:

Wir informieren Sie sobald möglich über KODA Kompass sowie die üblichen Kommunikationswege der Dienstgeberseite.
Eine Schnellinformation von Mitarbeiterseite wird über den kodakompass-Newsletter erfolgen. Anmeldung unter www.kodakompass.de, Rubrik Start.

 

Die kürzlich ausgehandelten Verträge der Tarifparteien im öffentlichen Dienst wurden durch die 196. Vollversammlung am 19. Mai 2021 für den Geltungsbereich des ABD übernommen.

Bereits vorher bestand Einigkeit in der Kommission, dass die Entgelttabellen, die der Tarifautomatik unterliegen, Anwendung finden sollen. 

 

Die aktuellen Entgelttabellen 2021/2022 finden Sie hier:

 - Entgelttabelle_ab_1._April_2021.pd

Entgelttabelle_ab_1._April_2022.pdf

Entgelttabelle_Sozial-_und_Erziehungsdienst_ab_1._April_2021.pdf

Entgelttabelle_Sozial-_und_Erziehungsdienst_ab_1._April_2022.pdf

Entgelttabelle_Beschaeftigte_in_der_Pflege_ab_1._April_2021.pdf

Entgelttabelle_Beschaeftigte_in_der_Pflege_ab_1._April_2022.pdf

 

 Augsburg, 20. Mai 2021

Manuel Knoll, Geschäftsführer

Die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen hat im schriftlchen Beschlussverfahren vom 2. November 2020 einen Beschluss über eine einmalige Corona-Sonderzahlung gefasst. Die Regelungen entsprechen der Tarifeinigung des öffentlichen Dienstes. Damit diese einmalige Corona-Sonderzahlung, die so genannte "Beihilfeleistung", steuer- und sozialabgabenfrei bleibt, muss die Zahlung noch im Dezember 2020 an die Beschäftigten ausbezahlt werden.

Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt: 

    • für die Entgeltgruppen 1 bis 8: 600,00 Euro 
    • für die Entgeltgruppen 9a bis 12: 400,00 Euro 
    • für die Entgeltgruppen 13 bis 15: 300,00 Euro 

 

Nähere Informationen finden Sie im ABD Teil D, 14. Regelung über eine einmalige Corona-Sonderzahlung 2020. 

Augsburg, 10.12.2020

Manuel Knoll -Geschäftsführer-

Erfolgsmodell für alle

Bayerische Regional-KODA begeht 40-jähriges Jubiläum im Beisein der bayerischen Bischöfe

Am 18. September 1980 konstituierte sich die „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (Regional-KODA)“. Vierzig Jahre später lässt sich feststellen, dass es sich dabei um ein „Erfolgsmodell“ handelt, so Kardinal Reinhard Marx, Erzbischof von München und Freising bei der Begegnung mit den Mitgliedern der Kommission am Rande der 192. Vollversammlung in den Räumlichkeiten der Katholischen Akademie in München.

Unter Einhaltung der momentan geltenden Hygienerichtlinien trafen sich die Mitglieder der Kommission um diesen Anlass zu begehen. Im Rahmen der Veranstaltung übergab Herr Dr. Josef Meier, Leiter der Projektgruppe KODA-Arbeit, die Broschüre, die zum 40-jährigen Bestehen der Kommission herausgegeben wurde, an die Bischöfe der sieben bayerischen Diözesen.

Herr Martin Floß, Vorsitzender der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Diözesen dankte der Projektgruppe für das Erstellen der Broschüre, die die Arbeit der Kommission über vier Jahrzehnte eindrucksvoll dokumentiere. Man habe die Anregung von Herrn Kardinal Reinhard Marx gerne aufgenommen und die Chance genutzt die Arbeit des Dritten Wegs unter Mitwirkung von Zeitzeugen zu dokumentieren, die bei der Gründung der arbeitsrechtlichen Kommission der bayerischen Diözesen dabei gewesen sind.

Stellvertretender Vorsitzender, Herr Robert Winter, ging in seinem Grußwort vor allem auf die besondere Arbeitsweise ein, die die KODA ausmache und die sich über 40 Jahre bewährt habe. Er gab außerdem einen Ausblick, welche Themen die Kommission aktuell und in den kommenden Monaten beschäftigen werden.

München, 30. September 2020

(Manuel Knoll, Geschäftsführer)

 

Homepage Bayernkoda klein

Foto: Dr. Gabriele Riffert



 

Am 18. Juli 2019 fand die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 28.02.2022 statt. Dienstgeberseite und Mitarbeiterseite hatten sich in der konstituierenden Sitzung am 11.10.2018 darauf verständigt haben, dass der Turnus des Wechsels im Vorsitz wie folgt erfolgen soll:
- September 2018 bis August 2019 Vorsitz Dienstnehmerseite
- September 2019 bis Februar 2022 Vorsitz Dienstgeberseite
- März 2022 bis August 2023 Vorsitz Dienstnehmerseite

Gewählt zum neuen Vorsitzenden wurde der Sprecher der Dienstgeberseite OR Martin Floß. Zum stellvertrtenden Vorsitzenden wurde der Sprecher der Dienstnehmerseite Robert Winter gewählt.

190.VV 15.01.2020 Bischof Voderholzer und KODA Nürnberg.jpg

 Foto anläßlich der 190. Vollversammlung am 15.01.2020 im Caritas-Pirckheimer-Haus in Nürnberg: Gottesdienst in St. Klara  mit dem Regensburger Bischof Rudolf Voderholzer mit anschließender Gelegenheit zum Austausch über Fragen der Arbeit der Kommission.

Foto: Manfred Weidenthaler

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält im § 5 Regelungen zur Qualifizierung der Beschäftigten. Darin wird klargestellt, dass ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgeber liegt. 

Zur Qualifizierung gehören Maßnahmen nach Absatz 3 des § 5 TVöD, die dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung) dienen. Die Qualifizierungsmaßnahmen können auch in Form von dualen Studiengängen und Masterstudiengängen erfolgen. Für die Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Bundes, die auf Veranlassung des Arbeitgebers an Studiengängen teilnehmen, ergeht folgendes Rundschreiben des Bundes.

Qualifizierung nach § 5 TVöD

Hiermit wird der Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 9. September 2019 bekannt gegeben (Anlage). Dieser enthält unter anderem einige rein redaktionelle Änderungen des TV EntgO Bund sowie der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Entgeltordnung). Materielle Änderungen betreffen insbesondere die besonderen Tätigkeitsmerkmale in Teil IV, V und VI der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Auf folgende Änderungen im Bereich der Regelungen zu den Bildungsabschlüssen weist das BMI im Beson- deren hin:

"Die Regelungen zu den tariflichen Bildungsvoraussetzungen wissenschaftliche Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund), Hochschulbildung (§ 8 TV EntgO Bund) und technische Hochschulbildung (§ 9 TV EntgO Bund) sind neu gefasst worden. Leitendes Ziel der Tarifvertrags-parteien war die Bildung von inhaltsgleichen Regelungen bei Bund und Kommunen. Durch die Neufassungen haben sich mehrere inhaltliche Änderungen ergeben.
Die Anforderungen an den notwendigen Bildungsabschluss werden systematischer gefasst. Die Aufzählung von Bildungseinrichtungen wird durch einen einheitlichen Verweis auf staatliche Hochschulen im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) und staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne des § 70 HRG ersetzt.
Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Abschlüsse forderte die bisherige Regelung in § 7 Abs. 4 TV EntgO Bund, dass der Abschluss an einer ausländischen Hochschule dann als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt, wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) dem deutschen Hochschulabschluss „gleichgestellt“ ist. Nun wird das Wort „gleichgestellt“ durch „vergleichbar“ ersetzt. Die Formulierung passt sich damit den Änderungen des europäischen Bildungsrechts an. Die Hochschulabschlüsse sind danach vergleichbar, wenn sie einander entsprechen. Diese tarifliche Regelung tritt an die Stelle der inhaltsgleichen übertariflichen Regelung in meinem Rundschreiben zur Durchführung des TV EntgO Bund vom 24. März 2014 – D 5-31003/2#4 in der Fassung der 7. Aktualisierung vom 9. Juli 2019. In diesen Hinweisen steht folgende Feststellung im Vordergrund: Der ausländische Hochschulabschluss ist vergleichbar, wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der ZAB als „vergleichbar“ bewertet wird und die ZAB in ihrer Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen feststellt, dass der ausländische Hochschulabschluss einem deutschen Hochschulabschluss „entspricht“.
Die tariflich geforderte Akkreditierung des Studiengangs wird bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt (Protokollerklärungen zu § 7 Absatz 5 und zu § 8 Satz 3 und 4 TV EntgO Bund). Diese tarifliche Regelung tritt an die Stelle der bisherigen übertariflichen vorübergehenden Aussetzung der Akkreditierungsanforderung in meinem Rundschreiben zur Durchführung des TV EntgO Bund vom 24. März 2014 – D 5-31003/2#4 in der Fassung der 7. Aktualisierung vom 9. Juli 2019.
In der Neufassung des § 9 TV EntgO Bund wird der „Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes“ ersetzt durch den „Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bundes“. Dadurch werden Änderungen im Laufbahnrecht nachvollzogen."

RdSchr_20200110

Die Änderungen in der Neufassung des Rundschreibens zur Durchführung des KraftfahrerTV Bund dienen - ohne Änderung der Rechtslage - einer weiteren Präzisierung bei der Anwendung und Auslegung des Tarifvertrags sowie einzelnen Vereinfachungen der Handhabung für die Dienststellen durch punktuelle übertarifliche Maßnahmen. Beispielhaft sind zu nennen:
• Präzisierung der Stufenzuordnung bei Erfassung vom Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund (Ziffer 1.2),
• üt Zuordnung einer Pauschalgruppe bei Versetzung (Ziffer 1.4),
• üt Aufnahme weiterer Tatbestände für das pauschale Ansetzen von Überstunden als tägliche Arbeitszeit, insbesondere für den 24. und 31. Dezember sowie für Zeiten von Wehrübungen (Ziffer 3.3),
• Ergänzung von Sonderfällen bei der Stufenzuordnung (Ziffer 4.5.2 und 4.6),
• Präzisierung eines Sonderfalls bei der Vertretung von Chefkraftfahrern (Ziffer 5.3.3),
• Integration einer bereits bestehenden Besitzstandsregelung für abgelöste Chefkraftfahrer (Ziffer 5.3.5).

Durchfuehrung KraftfahrerTVBund

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich ergehen vom FMS die beiliegenden Hinweise. 

"Für die Praxis ist ein Urlaubserinnerungsmanagement erforderlich. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über die Rechtslage (Dauer des Er-holungsurlaubs, Verfall von Urlaubsansprüchen) informieren und sie auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen und vor Ablauf der Einbringungs- und Verfallsfristen einzubringen. Eine individualisierte Information der Beschäftigten über den im Einzelfall zustehenden Urlaubsanspruch des laufenden Jahres und einen ggf. noch zustehenden Resturlaub aus dem vorhergehenden Jahr ist aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwands nicht darstellbar. Den Anforderungen des BAG dürfte es genügen, wenn eine allgemein gehaltene Information erfolgt hinsichtlich des Urlaubsanspruchs bei einer Fünftagewoche und ganzjähriger Beschäftigung mit der Ergänzung, dass der konkret zustehende Urlaub bei der Dienststelle erfragt bzw. aus den jeweiligen Zeiterfassungssystemen entnommen werden kann."

 Abdruck FMS 24. Oktober 2019

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