Zunächst muss noch geprüft werden, daß kein Wahlausschlußgrund im Sinne des § 5b Abs. 3 und 5 BayRKO (Bayerische Regional-KODA-Ordnung) vorliegt.
Von der Wählbarkeit ausgenommen sind:
1.
wahlberechtigte Beschäftigte, deren Beschäftigungsumfang zum Zeitpunkt der Erstellung der endgültigen Kandidatenliste im Sinne des § 16 unter der Hälfte des Beschäftigungsumfanges eines/einer vergleichbaren Vollbeschäftigten liegt.
2.
Mitglieder eines Organs eines kirchlichen Rechtsträgers im Geltungsbereich des ABD, das zur gesetzlichen Vertretung des Rechtsträgers berufen ist.
Bis spätestens zum 18. Februar muss die Erklärung der Vorgeschlagenen, dass kein Wahlausschlussgrund vorliegt, dem Lehrerwahlvorstand vorliegen.