Vollversammlung – In ihrer Vollversammlung am 29./30. April trug die Dienstgeberseite vor, dass durch die Hinzufügung einer Klammerergänzung in § 7 Abs. 5 Satz 1 ABD Teil C, 7. hinsichtlich der pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte auf § 16 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz Bezug genommen wird.

Durch diese Ergänzung sei klargestellt, dass zu den pädagogischen Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen auch Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen gehören, soweit sie in integrativen Einrichtungen tätig sind.
In einem Anhang zu § 5 ABD Teil A, 1. soll geregelt werden, dass in den Einrichtungen des Sozial- und Erziehungsdienstes (z. B. schulvorbereitende Einrichtungen, heilpädagogische Einrichtungen) analog der Bestimmung in § 7 Abs. 5 der Dienstordnung für pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte an Kindertageseinrichtungen zusätzlich zu evtl. bestehenden gesetzlichen Regelungen 19,5 Stunden im Kalenderjahr für gemeinsame Vorbereitung und Qualifizierung zur Verfügung stehen.
Mit dieser Regelung werde die Teamlösung für die Dienstordnung für pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte an Kindertageseinrichtungen auch auf Einrichtungen des Sozial- und Erziehungsdienstes übertragen. Dies entspricht der Forderung der Mitarbeiterseite.

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