Neukonstituierung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – Im September 2018 wird sich nach Ablauf der laufenden Amtszeit die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen neu konstituieren.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (BayRKO-Änderungsgesetz-BayRKOÄndG) vom 31.05.2016 in Verbindung mit der Entsendeordnung für die Vertreter und Vertreterinnen der tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen in die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen haben die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) die Möglichkeit, Vertreterinnen und Vertreter in die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen auf Mitarbeiterseite für die neue Amtsperiode zu entsenden.

Berechtigt zur Entsendung von Vertretern und Vertreterinnen sind Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen räumlich und fachlich zuständig sind.

Die betreffenden Gewerkschaften werden hiermit aufgerufen, sich binnen einer Anzeigefrist von zwei Monaten nach dieser Bekanntmachung an der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen zu beteiligen.

Die Anzahl der Vertreter bzw. Vertreterinnen, die von Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Zuständigkeitsbereich der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Organisationsstärke). Ungeachtet der jeweiligen Organisationsstärke stehen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BayRKO für die Gewerkschaften mindestens zwei Sitze zur Verfügung. Dies gilt nicht, wenn die Mitarbeit in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen von keiner Gewerkschaft beansprucht wird. Weitere Einzelheiten zur Entsendung regeln die §§ 4 und 6 BayRKO und die Entsendeordnung.

Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertretern und Vertreterinnen in die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen beteiligen wollen, müssen dies gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich anzeigen. Die Anzeige ist zu richten an:

Herrn Ordinariatsrat
Martin Floß
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen
Geschäftsstelle
Spenglergäßchen 1
86152 Augsburg

Die Anzeige muss bis zum Ablauf der Anzeigefrist spätestens bis 31. Januar 2018 schriftlich erfolgen. Anzeigen, die danach eingehen, können nicht berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

 

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