Mit Schreiben vom 3. September 2019 informiert das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darüber, dass nach dem Urteil des BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17 sich der tarifliche Urlaubsanspruch nach § 26 Abs. 2 Buchst. c) TVöD (entspricht § 26 Abs. 2 Buchst. c) TV-L) um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat vermindert, in dem das Arbeitsverhältnis ruht. Einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer, die/der sich im gesamten Kalenderjahr im unbezahlten Sonderurlaub befinde, stehe mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Ist die Arbeitspflicht nicht im gesamten Kalenderjahr suspendiert, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden.

Weiteres entnehmen Sie bitte dem beigefügtem Schreiben.

 

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